03.05.2009

Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Fortfall des Kindergeldes

Ein Anspruch auf Kindergeld besteht unter weiteren Voraussetzungen nur, wenn die eigenen Einkünfte eines Kindes den Grenzbetrag vom 7.680 € im Jahr nicht übersteigen. Bereits ein Überschreiten des Betrages um 1 € führt zum Wegfall des Kindergeldes. Gegen diese Regelung hatten Eltern, bei denen die Einkünfte des Kindes nur geringfügig über dem Grenzbetrag lagen, Verfassungsbeschwerde erhoben, nachdem ihre Klage vor dem Finanzgericht sowie die Revision beim Bundesfinanzhof gegen den Wegfall des Kindergeldes erfolglos waren. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde machten sie u.a. geltend, dass der Gesetzgeber durch den starren Grenzwert ohne Härtefallregelung sein Ermessen überschreite. Der Kindergeldanspruch entfalle aufgrund der so genannten "Fallbeilregelung", obwohl ihr Sohn mit seinem Einkommen nur geringfügig über der Einkommensgrenze liege. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass auch weitere staatliche Vergünstigungen, so z.B. die Eigenheimzulage, von der Kindergeldgewährung abhängig seien, die dann auch nicht mehr gewährt würden. Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde als unsubstantiiert nicht zur Entscheidung angenommen. Die Eltern hätten nicht hinreichend dargelegt, dass sie durch die angegriffenen Urteile oder durch die gesetzliche Regelung in ihren Grundrechten verletzt sein könnten.




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