15.04.2009

Urlaubsabgeltung: Arbeitsunfähigkeit bei Krankheit

Nach der bisherigen Auffassung des 9. Senats des Bundesarbeitsgerichts erlosch ein Urlaubsabgeltungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit den Urlaub bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht nehmen konnte. Daran hält er aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs nicht mehr fest. Dieser hatte entschieden, dass Rechtsvorschriften einzelner Mitgliedstaaten gegen eine EU-Richtlinie verstoßen, insoweit danach Arbeitnehmern, die wegen Krankheit den Jahresurlaub nicht in Anspruch nehmen können, am Ende des Arbeitsverhältnisses keine "finanzielle Vergütung" gezahlt wird. In dem entschiedenen Fall erlitt eine Erzieherin im Juni 2006 einen Schlaganfall und war bis August 2007 arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis wurde am 31.1.2007 beendet. Die Erzieherin verlangte von ihrer Arbeitgeberin Abgeltung der gesetzlichen Urlaubsansprüche für die Jahre 2005 und 2006. Das Bundesarbeitsgericht gab der Klage statt.




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