15.04.2009

Rechtsanwalt: Tätigkeit als Betreuer

Ein Rechtsanwalt war auch als berufsmäßiger Betreuer aufgrund von gerichtlichen Bestellungen tätig. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um keine selbständige, sondern eine gewerbliche Tätigkeit, da sie keine spezifisch juristischen Kenntnisse und keine juristische Ausbildung erfordert. (Finanzgericht Hamburg) Anmerkung: Wäre der Rechtsanwalt Mitglied einer Sozietät und würde für diese als Betreuer tätig werden, führt dies zu einer Umqualifizierung der gesamten freiberuflichen Einkünfte der Sozietät in gewerbliche (sog. Abfärberegelung).




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