15.04.2009

Abzug von Bewährungsauflagen zur Wiedergutmachung von Schäden

Das Strafgericht kann einem Straftäter bei Aussetzung der Strafe zur Bewährung u.a. aufgeben, nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen. Ein angestellter Bauingenieur war im Zusammenhang mit verbotenen Preisabsprachen wegen gemeinschaftlichen Betrugs verurteilt worden. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, u.a. mit der Auflage, einem der Geschädigten 100.000 € zu zahlen. Der Bundesfinanzhof erkannte die Zahlung als Werbungskosten bei den beruflichen Einkünften des Bauingenieurs an. Es war unstreitig, dass die Zahlung durch den Beruf verursacht war. Das Finanzamt hatte den Werbungskostenabzug aber mit der Begründung versagt, dass der Abzug gesetzlich ausgeschlossen sei. Nach dem Gesetz sind vom Abzug ausgeschlossen

Hierzu hat der Bundesfinanzhof entschieden, das Abzugsverbot betreffe nur strafähnliche Auflagen, die Genugtuung für das begangene Unrecht schaffen sollen. Dagegen fallen Zahlungen zum Ausgleich des angerichteten Schadens nicht unter das Abzugsverbot, auch wenn sie in einem Strafverfahren festgesetzt worden sind. Auch in diesem Fall dienten die Zahlungen nur der Erfüllung des zivilrechtlich geschuldeten Schadensersatzes. Die Zahlungen sind daher absetzbar, wenn sie durch den Betrieb oder den Beruf veranlasst sind.




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