16.03.2009

Progressionsvorbehalt gilt auch für Krankengeld

Bestimmte Lohn- und Einkommensersatzleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld sind steuerfrei. Für sie gilt jedoch der Progressionsvorbehalt. Sie erhöhen die Steuer auf die übrigen Einkünfte, weil sie bei der Berechnung des Steuersatzes für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt werden. Der Progressionsvorbehält gilt dabei nur für das Krankengeld, das eine gesetzliche Krankenkasse auszahlt, nicht aber für das Krankengeld, das eine private Krankenversicherung ihren Versicherten gewährt. Der Bundesfinanzhof sieht hierin keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Der Gesetzgeber dürfe zwischen den Krankengeldern der unterschiedlichen Krankenkassen, die Leistungen aus einer Privatversicherung oder einer öffentlich-rechtlichen Sozialversicherung sein können, unterscheiden.




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