16.03.2009

Kindergeld: Keine Berücksichtigung der Lohn- und Kirchensteuer beim Jahresgrenzbetrag

Kindergeld wird nur gewährt, wenn die eigenen Einkünfte des Kindes einen Grenzbetrag von derzeit 7.680 € nicht übersteigen. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, werden Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, nicht aber die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag. Der Bundesfinanzhof sieht hierin keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da auch Kinder mit nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften Einkommensteuer zu zahlen haben, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt.




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