16.03.2009

Erhöhung des Verlustausgleichs durch Einlage

Kommanditisten und andere beschränkt haftende Gesellschafter können Verluste grundsätzlich nur bis zur Höhe ihrer Einlagen absetzen. Eine Verrechnung von Verlusten über die geleistete Einlage hinaus ist möglich, soweit ein Kommanditist aufgrund der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme den Gläubigern der Gesellschaft über die geleistete Einlage hinaus unmittelbar haftet. Ein Kommanditist, der eine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht erbracht hat, kann bei Leistung einer Einlage bestimmen, dass diese nicht auf die Pflichteinlage bzw. Haftsumme anzurechnen ist (negative Tilgungsbestimmung). Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs. Seine zivilrechtliche unmittelbare Haftung gegenüber den Gläubigern mindert sich daher nicht. Steuerlich hat dies zur Folge, dass er Verluste ausgleichen kann bis zur Höhe der Haftsumme zuzüglich der zusätzlichen Einlage.

Beispiel: Kommanditist K hat eine Haftsumme im Handelsregister eintragen lassen von 10.000 €. Nach dem Gesellschaftsvertrag hatte er eine Einlage in gleicher Höhe zu leisten, die bisher nur in Höhe von 3.000 € erbracht ist. Er leistet nun eine Einlage von 5.000 €, bestimmt aber dabei, dass diese nicht auf die Pflichteinlage von 10.000 € anzurechnen ist. Lösung: Ursprünglich konnte K Verlustanteile bis 10.000 € sofort mit anderen Einkünften verrechnen (da die Haftsumme die geleistete Einlage überstieg, bestimmte die Haftsumme die Höhe des Verlustausgleichs). Da K bestimmt hat, dass die Einlage von 5.000 € nicht auf die Haftsumme anzurechnen ist, die Haftung also nicht mindert, gewinnt er einen zusätzlichen Verlustausgleich in dieser Höhe. Der höchstmögliche Verlustausgleich beträgt daher 10.000 € + 5.000 € = 15.000 €.

Die abweichende Tilgungsbestimmung ermöglicht daher eine Erhöhung des steuerlichen Verlustausgleichs. Dies wird aber mit einem zusätzlichen zivilrechtlichen Haftungsrisiko erkauft. Hätte K im obigen Beispiel keine abweichende Tilgung bestimmt, hätte sich sein zivilrechtliches Haftungsrisiko nicht erhöht (es wäre bei 10.000 € geblieben). Durch die abweichende Tilgungsbestimmung beträgt sein Risiko nun 15.000 €. Das neue Urteil ändert also nichts daran, dass ein Verlustausgleich nur in Höhe der wirtschaftlichen Belastung des Kommanditisten möglich ist.




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