16.03.2009

Rechnungen: Angabe des Lieferzeitpunkts bei identischem Rechnungsdatum

Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung setzt unter anderem voraus, dass die Rechnung bestimmte Angaben enthält. Zu diesen Pflichtangaben gehört auch das Datum der Lieferung oder Leistung. Zweifelhaft war bisher, ob dieses Datum auch dann Voraussetzung des Vorsteuerabzugs ist, wenn es mit dem Datum der Rechnung übereinstimmt. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass auch in diesem Fall das Datum der Lieferung oder Leistung in der Rechnung anzugeben ist. Nur so könne das Finanzamt prüfen, wann der Anspruch auf Vorsteuerabzug entstanden ist. Es könnte sonst nicht erkennen, ob das Leistungsdatum in der Rechnung fehlt, weil es mit dem Datum der Ausstellung der Rechnung übereinstimmt, oder ob es aus andern Gründen nicht angegeben ist.

Hinweis: Wenn das Datum der Lieferung oder Leistung mit dem Datum der Rechnung übereinstimmt, lässt die Finanzverwaltung einen entsprechenden Hinweis genügen, wie z.B. "Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum".




Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.

Zurück