16.03.2009

Einkünfte von Laborärzten und Laborgemeinschaften

Zur Frage, wann Leistungen von Laborärzten und Laborgemeinschaften als freiberuflich anerkannt werden können, und wann sie gewerblich (also gewerbesteuerpflichtig) sind, nimmt ein überarbeiteter Erlass der Finanzverwaltung Stellung. Ein Laborarzt ist dann gewerblich tätig, wenn aufgrund der Zahl vorgebildeter Mitarbeiter und aufgrund der Zahl der täglichen Untersuchungen eine eigenverantwortliche Tätigkeit ausgeschlossen ist. Eine Laborgemeinschaft ist kein Gewerbebetrieb, wenn sie lediglich kostendeckend für ihre Mitglieder tätig ist. Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass diese Rechtsauffassung auch weiterhin gilt. Die Änderung der Abrechnungsgrundsätze zwischen der Laborgemeinschaft und der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Neuregelung des Bundesmantelvertrags-Ärzte hat insoweit keine Auswirkung. Der Gewinn wird in diesem Fall weiterhin ausschließlich durch die einzelnen Mitglieder im Rahmen ihrer jeweiligen ärztlichen Tätigkeit erwirtschaftet. Erzielt die Laborgemeinschaft Gewinne, kann je nach den Umständen ein Gewerbebetrieb vorliegen, es gelten ähnliche Kriterien wie für einen einzelnen Arzt.




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