16.03.2009

Vermietungsabsicht bei leer stehenden Wohnungen

Bei einer leer stehenden Wohnung können Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Dabei ist Voraussetzung, dass der Vermieter endgültig den Entschluss zur Einkünfteerzielung gefasst und später nicht wieder aufgegeben hat. Die Vermietungsabsicht muss überzeugend dargelegt werden. Dafür reicht es nach einem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts München nicht aus, wenn der Vermieter lediglich zwei Vermietungsanzeigen innerhalb eines Veranlagungszeitraums schaltet und die Wohnung mehrere Jahre leer steht. In einem derartigen Fall hätte es nach Ansicht des Gerichts nahe gelegen, zumindest ganzjährig wiederholt Anzeigen aufzugeben. Die Werbungskosten wurden mangels Nachweises der Einkünfterezielungsabsicht nicht anerkannt.




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