Zur Begründung einer Mieterhöhung kann der Vermieter auf einen Mietspiegel Bezug nehmen. Dabei ist nicht erforderlich, dass er diesen dem Mieterhöhungsverlangen beifügt, wenn der Mietspiegel allgemein zugänglich ist. Diese Voraussetzung ist u.a. erfüllt, wenn der Mieter den Mietspiegel im Kundencenter des Vermieters einsehen und dessen Angaben überprüfen kann. (Bundesgerichtshof)