16.03.2009

Zur Versagung der Restschuldbefreiung

Einem Schuldner wird u. a. die Restschuldbefreiung versagt, wenn er während des Insolvenzverfahrens seine gesetzlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob hierdurch die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger tatsächlich beeinträchtigt werden, hat der Bundesgerichtshof entschieden. Es genügt, dass die Verletzung nach ihrer Art geeignet ist, die Befriedigung zu gefährden. In dem entschiedenen Fall hatte der Insolvenzschuldner monatelang schriftliche Anfragen des Insolvenzverwalters zu seinen finanziellen Verhältnissen nicht beantwortet. Er hatte ihm auch weder die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses noch seine Einkünfte mitgeteilt. Dies war geeignet, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden.




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