16.02.2009

Trinkgelder in Spielbanken

Ein steuerfreies Trinkgeld kann nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nur anerkannt werden, wenn ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen dem Trinkgeldgeber und dem Arbeitnehmer vorhanden ist. Diese Voraussetzung sah das Gericht im Falle des Trinkgeldtronc bei einer Spielbank nicht als erfüllt an. Entscheidend waren dafür Besonderheiten nach dem betreffenden Spielbankengesetz. Den Croupiers war die Annahme von Trinkgeld ausdrücklich untersagt. Gleichwohl gezahltes Trinkgeld war dem Arbeitgeber abzuliefern, der es zu verwalten und zu verbuchen hatte. Der Begründung der Entscheidung ist zu entnehmen, dass die Poolung von Trinkgeld, wie sie z.B. im Gaststättengewerbe und bei Friseuren üblich ist, unschädlich ist.




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