16.02.2009

Abschreibungszeit für Musterfertighäuser

Ein Fertighaushersteller kann Musterhäuser, auch wenn er sie auf fremden Grundstücken aufstellt, nur gemäß der üblichen Abschreibungszeit für Betriebsgebäude abschreiben (nach der im Urteilsfall geltenden Regelung: 25 Jahre). Als Abschreibungszeit ist nicht allein die Zeit zugrunde zulegen, innerhalb derer die Häuser in dem Unternehmen selbst genutzt werden, sondern auch die Zeit, in der die Häuser nach Ausscheiden aus dem Unternehmen, z.B. infolge eines Verkaufs, genutzt werden können. (Bundesfinanzhof)




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