16.02.2009

Wahlrecht zur Gewinnermittlung durch Einnahme-Ãœberschussrechnung

Unternehmer, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen und dies auch nicht tun, können als Gewinn den Überschuss der Einnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. Diese Wahl der Gewinnermittlungsart ist, wie der Bundesfinanzhof in einem neuen Urteil ausführt, eine Grundsatzentscheidung, die nicht jedes Jahr neu getroffen werden muss. Hat sich ein Unternehmer in einem Jahr für diese Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung entschieden, muss er diese Entscheidung nicht im nächsten Jahr gegenüber dem Finanzamt wiederholen. Es ist davon auszugehen, dass der Unternehmer in einem derartigen Fall seinen Gewinn weiter nach der gewählten Methode ermittelt. In dem entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer sein Wahlrecht nicht gegenüber dem Finanzamt wiederholt. Dieses war daraufhin von einem Wechsel der Gewinnermittlungsart (zur Bilanzierung) ausgegangen und hatte zu Unrecht einen steuerpflichtigen Übergangsgewinn ermittelt.




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