16.02.2009

Keine persönliche Haftung des Treugebers

Ein Treugeber, in dessen Auftrag ein Treuhänder einen Anteil an einer Personengesellschaft erwirbt, kann zwar steuerlich als wirtschaftlicher Inhaber des Anteils an der Gesellschaft angesehen werden. Ihn trifft jedoch keine unmittelbare Haftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft, hat der Bundesgerichtshof klargestellt. Zivilrechtlich ist der Treugeber nicht Gesellschafter. Die Gläubiger können sich jedoch an den Treuhänder halten, der zivilrechtlich Gesellschafter ist und daher für die Schulden der Gesellschaft einzustehen hat. Der Treuhänder kann dann von dem Treugeber Freistellung von dieser Verbindlichkeit verlangen bzw. Aufwendungsersatz. Diesen Anspruch können die Gläubiger pfänden. Letztlich haftet der Treugeber daher doch wie ein Gesellschafter.




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