15.01.2009

Für Unternehmer

Vergütungen an Steuerausländer: Die Pflicht des Schuldners bestimmter Vergütungen bei Zahlungen, Abzugsteuer einzubehalten (Quellensteuer), erfährt ab 2009 Modifizierungen: Der Steuerabzug beträgt nun grundsätzlich 15 % der Einnahmen zzgl. Solidaritätszuschlag. Ersetzte Reisekosten (Tagegelder, Fahrt- und Übernachtungskosten) sind nur zu berücksichtigen, soweit sie die tatsächlichen Kosten bzw. die steuerlichen Verpflegungspauschalen übersteigen. Bei künstlerischen, sportlichen und ähnlichen Darbietungen unterbleibt der Abzug, wenn die Einnahmen pro Darbietung 250 € nicht übersteigen. Für Vergütungen an Aufsichtsräte u.Ä. beträgt die Abzugsteuer 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag (unverändert). Wahlweise kann der Empfänger der Vergütung den Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen, wenn er in einem Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig ist (nicht bei Lizenz-, Know-how-Gebühren u.Ä.). In diesen Fällen beträgt der Steuersatz jedoch 30 % bei Zahlung an natürliche Personen, und 15 % bei Zahlung an juristische Personen (z.B. GmbH, AG) bezogen auf die Einnahmen abzüglich der Kosten.

Verluste beschränkt haftender Gesellschafter (Kommanditisten u.a.): Nach Urteilen des Bundesfinanzhofs können Einlagen der Gesellschafter bei negativem Kapitalkonto mit Verlusten späterer Jahre auch verrechnet werden, soweit die Verluste zu einer Erhöhung eines negativen Kapitalkontos führen. Dies wird ausgeschlossen für Einlagen nach dem 24.12.2008. Die nachträglichen Einlagen wirken sich dann erst aus bei Verkauf der Gesellschaftsanteile oder bei Liquidation der Gesellschaft. Die Abgeltungsteuer ist bei Einnahmen, die zu den betrieblichen Einkünften gehören, wie bisher als Kapitalertragsteuer auf die persönliche Steuerschuld anzurechnen. Ab 2009 ist der Kreis der Einkünfte, auf die Abgeltungsteuer bzw. Kapitalertragsteuer einzubehalten ist, erheblich ausgeweitet worden. Schon bisher kann vom Einbehalt der Abgeltungsteuer in bestimmten Fällen abgesehen werden, wenn die Kapitalerträge Betriebseinnahmen sind. Hier gibt es verschiedene Änderungen und Erweiterungen. Die Befreiung ist für Vermieter und Verpächter nun ebenfalls möglich bezüglich Stillhalterprämien für Optionsgeschäfte und Gewinne aus Termingeschäften.

Umstellung des Besteuerungsverfahrens auf das elektronische Verfahren: Ab 2011 sind weitere Erklärungen sowie die Gewinnermittlung (auch bei Überschussrechnern) und Bilanzen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. In Härtefällen kann das Finanzamt davon Ausnahmen gestatten.




Haftungshinweis:
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