15.01.2009

Pensionszusagen: Zur Anerkennung von Erhöhungen

Eine einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erteilte Pensionszusage wird in der Regel nur anerkannt, wenn sie noch erdienbar ist. Zwischen dem Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand muss ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren liegen. Dieser Grundsatz gilt nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs auch für die nachträgliche Erhöhung einer bereits erteilten Pensionszusage. Zwischen der Zusage einer Erhöhung und dem Eintritt in den Ruhestand muss ebenfalls ein Zeitraum von 10 Jahren liegen. Sofern diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, kann die entsprechende Zuführung zu einer Pensionsrückstellung eine verdeckte Gewinnausschüttung sein.




Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.

Zurück