15.01.2009

Zur Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen

Die Finanzverwaltung erläutert in einem ausführlichen Schreiben unter welchen Voraussetzungen innergemeinschaftliche Lieferungen umsatzsteuerfrei und welche Nachweise (Buch- und Belegnachweise) von den Unternehmern zu erbringen sind. Bei Letzteren zeigt sie die unterschiedlichen Anforderungen in Abhol-, Versendungs- und Beförderungsfällen auf. Hierbei berücksichtigt sie zwar die im Jahr 2007 vom Europäischen Gerichtshof und dem Bundesfinanzhof ergangene Rechtsprechung. So kann z.B. ein Belegnachweis noch bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht erbracht werden. Die Finanzverwaltung verschärft jedoch u.a. in Abholfällen die Anforderungen. So muss z.B. die Versicherung des Abnehmers, den erworbenen Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern, schriftlich und in deutscher Sprache abgegeben werden und von diesem unterschrieben sein. Die Finanzverwaltung erläutert auch, wann dem leistenden Unternehmer Vertrauensschutz gewährt werden kann, obwohl die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nicht gegeben sind. Dies betrifft Fälle, in denen die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruhte und der Unternehmer die Unrichtigkeit trotz Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.




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