15.01.2009

Kein Vorsteuerabzug bei ungenauer Leistungsbeschreibung in der Rechnung

Um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können, muss eine Rechnung bestimmte Angaben enthalten, u.a. eine Leistungsbeschreibung. Hierdurch muss eine eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistung mit begrenztem Aufwand ermöglicht werden. Diesen Anforderungen genügt eine Rechnung nicht, die keine Angaben zum Geschäftsgegenstand enthielt und mit der über "technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr 1996" abgerechnet wurde, hat der Bundesfinanzhof nun entschieden. Der Begriff "technisch" bezeichne eine unbestimmte Vielzahl unterschiedlicher Leistungen. Darüber hinaus konnten die Leistungen nicht zeitlich zugeordnet werden, weil in der Rechnung für das gesamte Kalenderjahr 1996 abgerechnet worden war. Auch weitere eingereichte Unterlagen konnten zur Ergänzung der Leistungsbeschreibung nicht herangezogen werden, weil auf sie in der Rechnung nicht Bezug genommen wurde. Dem Unternehmer stand daher kein Vorsteuerabzug aus der Rechnung zu.




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