15.01.2009

Pendlerpauschale ab 2007: Pauschalsteuer für Fahrkostenzuschüsse u.Ä.

Seit 2007 können nach dem Gesetz Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben in Höhe von 0,30 € pro Entfernungskilometer (Entfernungspauschale, sog. Pendlerpauschale) nur noch ab dem 21. Kilometer abgesetzt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat die Neuregelung für verfassungswidrig erklärt. Aus einem Erlass der Finanzverwaltung ergibt sich unter anderem: Arbeitgeber können von der Pauschalversteuerung für Fahrkostenzuschüsse u.Ä. nun rückwirkend ab 2007 ab dem ersten Kilometer der Entfernung Gebrauch machen. Eine Pflicht dazu besteht nicht. Sofern der Arbeitgeber für derartige Leistungen für die ersten 20 Kilometer die übliche Lohnsteuer einbehalten hat, und er von einer rückwirkenden Pauschalversteuerung keinen Gebrauch macht, kann der Arbeitnehmer den Werbungskostenabzug in seiner Einkommensteuerveranlagung geltend machen. Ggf. ist ein bereits ergangener Steuerbescheid für 2007 zu ändern.




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