15.12.2008

Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

Bei einer auf Dauer angelegten Wohnungsvermietung wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs davon ausgegangen, dass der Vermieter die Absicht hat, einen Einnahmeüberschuss zu erzielen. Dies gilt auch, wenn eine Ferienwohnung im ganzen Jahr - bis auf ortsübliche Leerstandszeiten - an wechselnde Feriengäste vermietet und nicht selbst genutzt wird. Dieses Verhalten ist einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit vergleichbar; denn es zeigt in nachprüfbarer Weise, dass der Vermieter die Ferienwohnung in geeigneter Form am Markt angeboten hat. Ergeben sich aus der Vermietung Verluste, so werden diese ohne Prüfung der Einkommenserzielungsabsicht anerkannt. Bei Ferienwohnungen, die nicht durchweg das ganze Jahr an wechselnde Feriengäste vermietet werden, kommt es darauf an, ob eine Vergleichbarkeit mit einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit gegeben ist. Dies wird nach der ortsüblichen Vermietungszeit von Ferienwohnungen (ohne Vermietungshindernisse) beurteilt. Bei erheblicher Unterschreitung (um mindestens 25 %) muss die Einkünfteerzielungsabsicht durch eine Prognose ebenso überprüft werden, wie wenn ortsübliche Vermietungszeiten von vornherein nicht festgestellt werden können. Die Feststellungslast trägt der Vermieter. (Bundesfinanzhof)




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