15.12.2008

Verluste aus leerstehender Wohnung nach Selbstnutzung

Ist der Eigentümer einer Wohnung aus dieser nach Eigennutzung ausgezogen, und steht die Wohnung anschließend leer, kann er Verluste, die auf die Zeit des Leerstehens entfallen, nicht ohne weiteres absetzen. Vielmehr muss der Eigentümer nachweisen, in dieser Zeit die Vermietung der Wohnung endgültig beabsichtigt zu haben, nicht einen Verkauf. Solange er noch nicht endgültig entschieden hat, ob er die Wohnung verkauft oder vermietet, kann er Kosten des Leerstehens nicht als Werbungskosten aus Vermietung absetzen. Eine Absicht zur Vermietung muss sich mit Tatsachen belegen lassen. Dazu kommen insbesondere nachweisbare nachhaltige - also ggf. wiederholte - Vermietungsbemühungen in Betracht, wie Aufgabe von Anzeigen, Wohnungsbesichtigungen mit Mietinteressenten, Beauftragung eines Maklers. Dies ergibt sich aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs. Etwas anders liegt es, wie der Bundesfinanzhof in dem Urteil bestätigt, wenn eine Wohnung leer steht, die zuvor vermietet war. In diesem Fall kann der Wohnungseigentümer Kosten des Leerstands auch dann als Werbungskosten aus Vermietung absetzen, wenn er sich alternativ um weitere Mieter bemüht, er aber auch zugleich die Wohnung zum Kauf anbietet. Hinweis: In jedem Fall ist es natürlich besser, die Vermietungsabsicht möglichst klar belegen zu können.




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