14.11.2008

Vermieter sind nicht zur regelmäßigen Generalinspektion der Elektroleitungen verpflichtet

Ein Mieter einer Wohnung verlangte von seinem Vermieter Ersatz eines Schadens, der ihm durch einen Brand in der Nachbarwohnung entstanden war. Er behauptete, der Brand sei durch einen technischen Defekt mit Kurzschluss im Bereich der Dunstabzugshaube verursacht worden. Der Bundesgerichtshof verneinte einen Schadensersatzanspruch. Der Vermieter sei nicht verpflichtet gewesen, die Elektroleitungen und elektrischen Anlagen in den von ihm vermieteten Wohnungen ohne konkreten Anlass oder Hinweis auf Mängel einer regelmäßigen Überprüfung durch einen Elektrofachmann zu unterziehen. Vermieter hätten zwar die vertragliche Nebenpflicht, die Mietsache in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Diese Pflicht erstrecke sich grundsätzlich auf alle Teile des Hauses. Ein Vermieter müsse ihm bekannte Mängel, von denen eine Gefahr für die Mietwohnungen ausgehen könnten, unverzüglich beheben. Er schulde im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht aber keine regelmäßige Generalinspektion. In dem entschiedenen Fall gab es jedoch keine ungewöhnlichen oder wiederholten Störungen, die eine umfassende Inspektion der gesamten Elektroinstallation erfordert hätten.




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