14.11.2008

GelÀndewagen sind unabhÀngig vom europÀischen Verkehrsrecht als Pkw zu behandeln

Die Halterin eines "Toyota Typ J7 Landcruiser" hatte das zulĂ€ssige Gesamtgewicht von ursprĂŒnglich 2.805 kg ohne technische Änderungen auf 2.399 kg abgelastet. Das Finanzamt behandelte das Fahrzeug als Personenkraftwagen und setzte die Kraftfahrzeugsteuer emissionsbezogen nach Hubraum fest. Die Halterin war der Auffassung, dass es sich nach europĂ€ischem Gemeinschaftsrecht um ein anderes Fahrzeug im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes handele, das nach Gewicht zu besteuern sei. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass das europĂ€ische Gemeinschaftsrecht keine fĂŒr die Mitgliedstaaten verbindlichen Festlegungen zur Einteilung von Kraftfahrzeugen fĂŒr die Erhebung von Kraftfahrzeugsteuern und die Einstufung von Kraftfahrzeugen als "Pkw" enthalte. Die Unterscheidung zwischen Pkw und anderen Fahrzeugen i.S.d. Kraftfahrzeugsteuergesetzes mĂŒsse im Rahmen einer GesamtwĂŒrdigung anhand von Bauart, Ausstattung zur Personenbeförderung und sonstiger Einrichtung des Fahrzeuges, insbesondere zur Beförderung von GĂŒtern, erfolgen. Da GelĂ€ndewagen wie Kombinationskraftwagen vom Hersteller zur Personenbeförderung konzipiert seien und sich nach Bauart, Einrichtung und Ă€ußerem Erscheinungsbild nicht von einem Pkw unterschieden, seien sie kraftfahrzeugsteuerrechtlich regelmĂ€ĂŸig Pkw. Dies gelte fĂŒr Fahrzeuge mit einem zulĂ€ssigen Gesamtgewicht bis 2,8 t bereits fĂŒr die Zeit vor dem 1.1.2005, fĂŒr Fahrzeuge mit einem zulĂ€ssigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t, die bis 30. 4. 2005 als Lkw nach Gewicht zu besteuern gewesen seien, erst ab 1.1.2005.




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