14.11.2008

Abgabe von Speisen und Getränken

Bei der Abgabe verzehrfertiger Speisen und Getränke kann eine Lieferung (ermäßigter Steuersatz) oder eine sonstige Leistung (allgemeiner Steuersatz) vorliegen. Die Finanzverwaltung hat in einem neuen Schreiben die nach der Rechtsprechung für die Abgrenzung geltenden Grundsätze zusammengefasst und anhand von Beispielen erläutert. Danach liegt eine sonstige Leistung vor, wenn aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers das Dienstleistungselement die Speisenabgabe qualitativ überwiegt. Dabei sind nur solche Dienstleistungen zu berücksichtigen, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind. Die Zubereitung der Speisen ist nicht zu berücksichtigen, weil sie die notwendige Vorstufe der Vermarktung verzehrfertiger Speisen darstellt. Jedes einzelne über die Vermarktung hinausgehende Leistungselement führt insgesamt zu einer Dienstleistung, wie z.B.:

Nicht zu berücksichtigen sind folgende Elemente, da sie unmittelbar zur Vermarktung gehören:

Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für Imbissstände wie für Verpflegungsleistungen in Schulen und Kantinen, Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen, bei Leistungen von Catering-Unternehmen (Partyservice) und Mahlzeitendiensten (Essen auf Rädern). Die Regelungen gelten in noch offenen Fällen. Für vor dem 1.1.2009 ausgeführte Umsätze können sich Unternehmer auf eine frühere, für sie ggf. günstigere Auffassung der Finanzverwaltung berufen.




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