14.11.2008

Innergemeinschaftliche Lieferung: Ort der Lieferung bei Versendung

Bei grenzüberschreitenden Lieferungen ist für die Frage, in welchem Land der Umsatz zu versteuern ist, entscheidend, wo die Lieferung ausgeführt wird. Eine Lieferung gilt bei der Beförderung oder Versendung des Liefergegenstandes durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen von diesem beauftragten Dritten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung "an den Abnehmer" oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Der Abnehmer muss bei Übergabe der Ware feststehen. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs gilt eine Lieferung bei Beginn der Versendung in einem anderen Mitgliedstaat auch als dort ausgeführt, wenn der inländische Abnehmer dem mit der Versendung Beauftragten bei Übergabe der Ware nicht bekannt ist, er aber mit hinreichender Sicherheit leicht aus den Umständen (z.B. aus Unterlagen) abgeleitet werden kann. Nach bisheriger Rechtsprechung musste der Beauftragte bei Übergabe der Ware den Namen des Abnehmers kennen. In dem entschiedenen Fall ließ ein in Großbritannien ansässiger Unternehmer Ware von dort nach Deutschland befördern. Nach Beginn der Beförderung hätte er die Ware nach ihrer Ankunft in Deutschland an einen anderen Empfänger umleiten können (Umkartierung). Nach Auffassung des Finanzamts begann die Beförderung erst in Deutschland, so dass es sich nicht um eine steuerfreie innergemeinschaftliche, sondern in Deutschland steuerpflichtige Lieferung handelte. Wie sich aus dem Urteil ergibt, führte die bloße, nicht genutzte Möglichkeit zur Umkartierung nicht dazu, dass die Beförderung erst in Deutschland begann. Die Lieferung war damit umsatzsteuerfrei.




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