15.10.2008

Vorsteuerabzug fĂŒr Umbau von GebĂ€uden bei Nutzung fĂŒr unterschiedliche UmsĂ€tze

Wird ein GebĂ€ude teils fĂŒr UmsĂ€tze verwendet, die den Vorsteuerabzug ermöglichen (vorsteuerunschĂ€dliche = steuerpflichtige UmsĂ€tze), teils fĂŒr UmsĂ€tze, die ihn ausschließen (vorsteuerschĂ€dliche UmsĂ€tze = u.a. die meisten steuerfreien UmsĂ€tze), ist auch Vorsteuer aus Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie aus Erhaltungsmaßnahmen nur teilweise abziehbar. Wegen der Einzelfragen schließt sich die Finanzverwaltung nun dem Bundesfinanzhof an, nachdem sie dessen Rechtsprechung zunĂ€chst nicht anwenden wollte. Im Einzelnen gilt nun Folgendes: Aufteilung von Vorsteuer aus Herstellungsaufwand oder Anschaffungskosten: Wird ein GebĂ€ude durch einen Unternehmer angeschafft oder hergestellt, und soll es teils fĂŒr vorsteuerunschĂ€dliche, teils fĂŒr steuerschĂ€dliche Zwecke verwendet werden, ist die Vorsteuer aus dem Kauf oder der Errichtung des GebĂ€udes aufzuteilen. Es kommt dabei nicht darauf an, wie der einzelne Raum genutzt wird, in den eine Baumaßnahme eingeht. Z.B. ist Vorsteuer fĂŒr einen erstmaligen Bodenbelag fĂŒr einen Raum, der nur fĂŒr steuerpflichtige Zwecke verwendet wird, nicht etwa voll abziehbar, sondern nur nach dem NutzungsverhĂ€ltnis fĂŒr das GesamtgebĂ€ude. Entsprechend ist bei nachtrĂ€glichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu verfahren, z.B. bei wesentlicher Verbesserung oder bei nachtrĂ€glichem Einbau von Einrichtungen. Anders ist es jedoch bei nachtrĂ€glichem Herstellungsaufwand fĂŒr bestimmte GebĂ€udeteile. Wird z.B. nachtrĂ€glich ein Dachgeschoß ausgebaut, ist die Vorsteuer auf die Herstellungskosten in dem VerhĂ€ltnis abziehbar, in dem das Dachgeschoß fĂŒr vorsteuerunschĂ€dliche Zwecke verwendet wird. Das NutzungsverhĂ€ltnis bei dem GebĂ€ude insgesamt ist nicht entscheidend. Aufteilungsmaßstab: Soweit die Vorsteuer aufzuteilen ist, ist in der Regel das VerhĂ€ltnis der NutzflĂ€chen maßgebend, die fĂŒr die einzelnen Zwecke verwendet werden. Aufteilung bei Erhaltungsaufwand: Handelt es sich um Erhaltungsaufwand, ist zunĂ€chst zu prĂŒfen, ob dieser einem einzelnen GebĂ€udeteil zugeordnet werden kann. Ist dies der Fall, hĂ€ngt der Vorsteuerabzug davon ab, fĂŒr welche Zwecke dieser GebĂ€udeteil genutzt wird. Z.B. ist die Vorsteuer fĂŒr Malerarbeiten in einem steuerpflichtig genutzten GebĂ€udeteil (z.B. LadenrĂ€ume) voll abziehbar. Ist eine Zuordnung zu einzelnen GebĂ€udeteilen nicht möglich, ist der Vorsteuerabzug nur nach dem VerhĂ€ltnis möglich, zu dem das GesamtgebĂ€ude fĂŒr vorsteuerunschĂ€dliche UmsĂ€tze genutzt wird (z.B. bei Renovierung der Außenfassade). Übergangsregelung: Das neue Schreiben ist in allen noch offenen FĂ€llen anzuwenden. Im Hin-blick auf die bisherige zum Teil andere Auffassung der Finanzverwaltung enthĂ€lt es fĂŒr bestimmte FĂ€lle eine Übergangsregelung.




Haftungshinweis:
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