15.10.2008

Lohnsteuerpflicht für Arbeitgeberdarlehen

Die Lohnsteuerrichtlinien 2008 enthalten keine Regelung mehr zu dem lohnsteuerlichen Vorteil aus verbilligten Arbeitgeberdarlehen. Ein neuer Erlass bestimmt dazu nun u.a.: Keine Arbeitgeberdarlehen sind insbesondere Reisekostenvorschüsse, vorschüssiger Auslagenersatz, als Arbeitslohn zufließende Lohnabschläge und Lohnvorschüsse, sofern es sich dabei nur um eine abweichende Vereinbarung über die Bedingungen des Arbeitslohnes handelt. Zinsvorteile führen in diesen Fällen also nicht zu Arbeitslohn. Zinsvorteile sind als Sachbezüge zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 € übersteigt. Ein Zinsvorteil ist nur anzunehmen, soweit der vereinbarte Zinssatz den marktüblichen Zins unterschreitet. Wie dieser zu ermitteln ist, wird in dem Erlass näher ausgeführt. U.a. ist nach der Art des Kredites zu unterscheiden (z.B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit, Ratenkredit, Überziehungskredit). Grundsätzlich ist für die gesamte Vertragslaufzeit der bei Darlehensvereinbarung gültige Vergleichszinssatz maßgebend, entsprechend bei Verlängerung (Prolongation) eines Darlehens. Bei variablem Zinssatz ist der Vergleichszins bei der vertraglichen Zinsanpassung maßgebend. Zur Vereinfachung kann auch der von der Bundesbank bei Vertragsschluss im Internet bekanntgegebene Effektivzinssatz herangezogen werden, von dem dann ein Abschlag von 4 % zu machen ist. In die monatliche 44 €-Freigrenze für bestimmte lohnsteuerliche Vorteile sind die Zinsvorteile aus einem Arbeitgeberdarlehen einzubeziehen (vorbehaltlich der obigen 2.600 € Grenze). Ein zinsverbilligtes Darlehen kann zum Wegfall der Freigrenze auch für andere Sachbezüge führen. Ein verbleibender steuerpflichtiger Teil kann in die ab 2007 eingeführte Pauschalversteuerung von 30 % für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer einbezogen werden. Für vor dem 1.1.2008 vereinbarte Arbeitgeberdarlehen enthält der Erlass Übergangsregelungen. Besonderheiten gelten für Darlehen durch Arbeitgeber, zu deren Geschäftsgegenstand die Vergabe von Darlehen gehört (z.B. Kreditinstitute). Die Sonderregelungen gelten nur für Darlehen, die der Arbeitgeber zu gleichen Konditionen überwiegend an betriebsfremde Dritte vergibt.




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