15.10.2008

Verluste aus ausländischer Betriebsstätte

Mit den meisten wichtigen als Handelspartner in Frage kommenden Staaten wurden inzwischen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) abgeschlossen. Diese sehen in der Regel vor, dass Gewinne eines Unternehmens aus einer in dem anderen Staat gelegenen Betriebsstätte in Deutschland von der Steuer freigestellt sind. Streitig war, ob dann auch Verluste aus der Betriebsstätte in Deutschland nicht abziehbar sind. Im Anschluss an ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat der Bundesfinanzhof wie folgt entschieden: Die Verluste sind weiterhin in Deutschland nicht zu berücksichtigen. Anders ist es nur, wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass die Verluste in dem anderen Vertragsstaat, in dem die Betriebsstätte belegen ist, unter keinen Umständen berücksichtigt werden können.

==> Eine Betriebsstätte ist ein rechtlich unselbständiger Teil des Unternehmens. Für rechtlich selbständige Tochtergesellschaften gelten andere Grundsätze. Deren Verluste sind ohnehin nicht absetzbar.




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