Nimmt ein Französischlehrer in den Schulferien an einem Sprachkurs in Frankreich teil, können die Kosten als Werbungskosten abgezogen werden, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit besteht. Das Programm muss auf die Tätigkeit des Lehrers (hier am Gymnasium) zugeschnitten sein und darf nicht allgemein-touristischen Interessen dienen. Diese Voraussetzungen waren in dem entschiedenen Fall nicht erfüllt. Überdies war der Teilnehmerkreis nicht homogen begrenzt, sondern offen für alle Sprach- und Frankreichinteressierten.