15.10.2008

Kündigungsfrist bei Nutzung des gewerblichen Mietobjekts auch zu Wohnzwecken

Eine GmbH mietete ein Reihenhaus, das der Geschäftsführer für den Betrieb der GmbH und für eigene Wohnzwecke nutzte. Bei dem Mietverhältnis handelt es sich um eines über Geschäftsräume und nicht über Wohnräume, hat der Bundesgerichtshof entschieden. Dies hat Bedeutung für die Kündigungsfrist. Eine ordentliche Kündigung ist bei Geschäftsräumen spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres, bei Wohnräumen spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des nächsten Kalendermonats zulässig.




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