11.09.2008

Mitteilung des Finanzamts an Staatsanwaltschaft bei Verdacht auf Schmiergeld

Eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses wird in verschiedenen Fällen vom Gesetzgeber ausdrücklich zugelassen. Unter anderem sind Finanzbehörden verpflichtet, den Strafverfolgungsbehörden Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht rechtswidriger Schmiergeldzahlungen begründen. Diese Mitteilungspflicht war Gegenstand eines Antrags auf einstweilige Anordnung, mit dem ein Unternehmen dem Finanzamt untersagen lassen wollte, die Staatsanwaltschaft über Zahlungen zu informieren, die es in der Vergangenheit in Höhe von 10 v.H. des Wertes der bestellten Waren an den Einkäufer eines Kunden geleistet hatte. Die Zahlungen wurden zwar nicht bestritten. Das Unternehmen war aber der Meinung, die Mitteilung müsse unterbleiben, weil die in der Betriebsprüfung gewonnenen Erkenntnisse mangels entsprechender Belehrung nicht strafrechtlich verwertet werden dürften und außerdem inzwischen Strafverfolgungsverjährung eingetreten sei. Das Finanzgericht und auf die Beschwerde hin der Bundesfinanzhof wiesen den Antrag zurück. Der Bundesfinanzhof betont in seinem Beschluss, dass der Wortlaut der einschlägigen Bestimmung das Finanzamt verpflichte, Tatsachen, die den Verdacht einer Korruptionstat begründeten, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Das Finanzamt habe nicht zu prüfen, ob die Tat strafrechtlich verfolgt werden könne. Die Prüfung, ob eine Strafverfolgung einzuleiten sei, obliege allein den Strafverfolgungsbehörden. Selbst wenn offensichtlich die Straftat verjährt sei, stelle die Offenbarung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des Steuerpflichtigen dar. In einem solchen Fall habe dieser keine Ermittlungen der an Recht und Gesetz gebundenen Staatsanwaltschaft zu befürchten.




Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.

Zurück