11.09.2008

BegĂŒnstigung nicht entnommener Gewinne

Einzelunternehmer und Personengesellschafter können fĂŒr nicht entnommene Gewinne einen ermĂ€ĂŸigten Steuersatz von 28,25 % (zuzĂŒglich SolidaritĂ€tszuschlag und ggf. Kirchensteuer) beanspruchen. Mit dieser Neuerung durch die Unternehmensteuerreform 2008 soll die Besteuerung von Personenunternehmen an die der Kapitalgesellschaften angenĂ€hert werden. Wird der Gewinn spĂ€ter doch entnommen, ist er mit 25 % zuzĂŒglich SolidaritĂ€tszuschlag nachzuversteuern; dies entspricht im Ergebnis einer Versteuerung mit ca. 48,3 %. Zu den Einzelfragen der Regelung hat nun die Finanzverwaltung Stellung genommen.




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