11.09.2008

Outsourcing bei Banken

Bestimmte Finanz- und Dienstleistungen von Banken sind umsatzsteuerfrei. Dies gilt auch, wenn die Banken diese Leistungen auf andere Dienstleister, z.B. ein Rechenzentrum (Outsourcing), übertragen. Erforderlich ist, dass die jeweilige Leistung als eigenständiges Ganzes die spezifischen und wesentlichen Funktionen der steuerfreien Bank- oder Finanzdienstleistung erfüllt. Auch das Betreiben eines automatisierten Überweisungssystems kann Gegenstand einer steuerfreien Leistung sein. Der Bundesfinanzhof hat in einem neuen Urteil die Leistungen eines Rechenzentrums an eine Bank als steuerpflichtig angesehen, da es auch steuerpflichtige Leistungen allgemeiner Art erbracht hatte. Der steuerfreie Leistungsbereich konnte nicht hinreichend klar von den unstrittig steuerpflichtigen Leistungen abgegrenzt werden. In dem entschiedenen Fall hatte das Rechenzentrum für Banken Datenverarbeitungsleistungen erbracht, die von den Banken insbesondere für den steuerfreien Überweisungsverkehr genutzt wurden. Dabei verarbeitete das Rechenzentrum Datensätze und nahm Prüfungen vor, die sich auf die Kontodaten des Überweisenden, wie z.B. Kontostand oder Kreditlinie, die Kontonummer und den Namen des Begünstigten, die Bankleitzahl der Empfängerbank und das Bestehen besonderer Überweisungssperren bezogen. Stand der Überweisung kein Hinderungsgrund entgegen, veranlasste das Rechenzentrum die Abbuchung vom Konto des Überweisenden und die Weiterleitung an die Bank des Begünstigten.




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