11.09.2008

Keine Mindestbemessungsgrundlage bei betrieblicher Ãœberlassung von Arbeitskleidung

Für bestimmte Lieferungen und Leistungen ist Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer nicht das vereinbarte Entgelt, sondern die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage, wenn diese höher sein sollte. Die Mindestbemessungsgrundlage wird u.a. angesetzt bei Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal aufgrund des Dienstverhältnisses ausführt, wenn das vom Arbeitnehmer tatsächlich entrichtete Entgelt hinter den Kosten des Arbeitgebers zurückbleibt. Der Bundesfinanzhof hat bereits entschieden, dass die verbilligte oder unentgeltliche Überlassung von Arbeitskleidung nicht der Mindestbemessungsgrundlage unterliegt, wenn sie durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Diese Rechtsprechung hat er in einem neuen Urteil bestätigt. Die Entscheidung betraf einen Metallbauunternehmer, der seinen Arbeitnehmern die im Betrieb zu tragende einheitliche, mit Schriftzug versehene Arbeitskleidung zur Verfügung stellte. Die private Nutzung war ausgeschlossen. Um die Arbeitnehmer zum sorgsamen Umgang mit der Arbeitskleidung anzuhalten und wegen ersparter Bekleidungsaufwendungen, wurden sie monatlich mit 40 € an den Gesamtkosten (Leasing und Reinigung der Arbeitskleidung) beteiligt. Die tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers waren wesentlich höher. Das Finanzamt hatte deshalb die Mindestbemessungsgrundlage angesetzt, zu Unrecht wie der Bundesfinanzhof entschied.




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