11.09.2008

Steuerfreiheit langfristiger Vermietung von Campingplätzen EU-konform

Nach der gesetzlichen Regelung ist die langfristige Vermietung von als Campingplätze erschlossenen Grundstücken umsatzsteuerfrei. Hierfür ist Voraussetzung, dass die Überlassung der Standplätze mehr als sechs Monate dauert. Der Bundesfinanzhof hat nun darüber entschieden, ob diese Regelung gegen eine EU-Richtlinie verstößt. Nach dieser sind bestimmte Vermietungsumsätze ausnahmsweise steuerpflichtig. Hierzu zählt die Gewährung von Unterkunft im Hotelgewerbe oder in "Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung, einschließlich der Vermietung in Ferienlagern oder auf als Campingplätze erschlossenen Grundstücken". Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist die deutsche Regelung gemeinschaftskonform. Nach dem Wortlaut der Richtlinie werde zwar nicht zwischen kurz- und langfristigen Unterkunftsgewährungen auf Campingplätzen unterschieden. Die Mitgliedstaaten könnten jedoch nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs selbst Kriterien für die Abgrenzung steuerfreier Vermietung von Wohnräumen und steuerpflichtiger Vermietung von Hotelzimmern, Standplätzen auf Campingplätzen festlegen. Die Dauer der Vermietung sei danach ein geeignetes Unterscheidungsmerkmal. Das Urteil betraf einen Campingplatzbetreiber, der seine gesamten Umsätze aus der Vermietung von Standplätzen als umsatzsteuerpflichtig behandelte, um die aus der Erweiterung des Campingplatzes angefallenen Vorsteuern abziehen zu können. Der Unternehmer konnte sich damit nicht auf die aus seiner Sicht günstige EU-Richtlinie berufen. Ihm stand der Vorsteuerabzug nur insoweit zu, als er Aufwendungen betraf, die im Zusammenhang mit der kurzfristigen Vermietung von Standplätzen standen.




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