11.09.2008

Carsharing unterliegt dem Regelsteuersatz

Ein Carsharing-Verein hatte nach seiner Satzung den Zweck, umweltschonendes Verhalten zu fördern und die durch Autos verursachte Umweltbelastung zu mindern. Dazu überließ er seinen Mitgliedern entgeltlich Kraftfahrzeuge. Diese Umsätze unterliegen nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % und nicht dem ermäßigten Steuersatz für Umsätze gemeinnütziger Einrichtungen. Grundsätzlich könne die Tätigkeit eines Carsharing-Vereins im Rahmen des Umweltschutzes gemeinnützig sein. Daraus ergebe sich nicht zwingend die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf entgeltliche Leistungen des Vereins. Auch wenn sie dem gemeinnützigen Zweck dienten, sei der Regelsteuersatz anzuwenden, wenn die Leistungen im Rahmen eines sog. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Anders sei es nur, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb als Zweckbetrieb anzusehen sei. Dies setze insbesondere voraus, dass der steuerbegünstigte Zweck nur durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreicht werden könne. Dieses Erfordernis war in dem entschiedenen Fall nicht erfüllt, da der steuerbegünstigte Zweck des Umweltschutzes auch durch andere Mittel als Carsharing erreicht werden könne.




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