11.09.2008

Werbungskosten bei Arbeitnehmern mit selbständiger Nebentätigkeit

Ist ein Arbeitnehmer nebenher auch selbständig als Freiberufler tätig, z.B. ein Rechtsanwalt, der Angestellter eines Unternehmens ist und daneben eine eigene Praxis führt, kann zweifelhaft sein, wie angefallene Kosten auf die Angestelltentätigkeit und auf die Praxis zu verteilen sind. Zur Aufteilung der Kosten hat der Bundesfinanzhof wie folgt entschieden: Kosten, die unmittelbar einer der beiden Tätigkeiten zugeordnet werden können, sind nur bei dieser zu berücksichtigen. Dies können z.B. Fahrtkosten sein, wenn die Angestelltentätigkeit an einem anderen Ort ausgeübt wird als die Tätigkeit als Selbständiger, Kosten der Fahrten zu Gerichtsterminen bei einem Anwalt oder zu Patienten bei einem Arzt, Berufshaftpflichtversicherung oder Kammerbeiträge. Kosten, die mit beiden Tätigkeiten zusammenhängen, sind ggf. im Schätzungswege aufzuteilen. Eine Aufteilung im Verhältnis der Einkünfte, die aus den beiden Tätigkeiten stammen, ist nicht zulässig. Dies können z.B. bei einem Arzt Kosten der Fahrt zur Klinik sein, wenn er dort sowohl als Angestellter tätig ist als auch als selbständiger Arzt für Privatpatienten. Ferner kann dies z.B. auch für Fachliteratur oder Fortbildung gelten. Eine willkürliche Zuordnung ist ausgeschlossen. Vielmehr ist bei jeder Position zu prüfen, ob die Kosten nur durch eine der Tätigkeiten oder durch beide entstanden sind. Für die Tätigkeit als Angestellter ist der Werbungskostenpauschbetrag (derzeit 920 €) ungekürzt zu gewähren, wenn er höher ist als die Kosten, die auf die Angestelltentätigkeit entfallen.

Beispiel: Die der Angestelltentätigkeit zuzuordnenden Kosten betragen 600 €, die auf die selbständige Tätigkeit entfallenden Kosten 2.000 €. Bei der Arbeitnehmertätigkeit ist der Pauschbetrag von 920 € abzuziehen, da er höher ist als die nachgewiesenen Kosten. Die Differenz von 320 € kann auch nicht etwa von den Betriebsausgaben bei der selbständigen Tätigkeit abgezogen werden, wie es im Urteilsfall das Finanzamt wollte. Die Betriebsausgaben sind mit 2.000 € ungekürzt abzusetzen.




Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.

Zurück