11.09.2008

Baumbestand ist kein abnutzbares Anlagevermögen

Ein Forstwirt unterhielt einen etwa 110 ha großen Forstbetrieb, der ausschließlich schlagweisen Hochwald umfasste. In einem Jahr führte er im Zuge der Forstbestandspflege eine Jungdurchforstung (63 Festmeter) und einen Eicheneinschlag (18 Festmeter) durch. Die Aufwendungen machte er als Betriebsausgaben (Abschreibung) in seiner Gewinnermittlung (Einnahme-Überschussrechnung) geltend. Das Finanzamt erkannte diese nicht an. Der Bundesfinanzhof entschied nun, dass das stehende Holz ein vom Grund und Boden getrennt zu bewertendes Wirtschaftsgut des nicht abnutzbaren Anlagevermögens sei. Dabei stellt jedoch nicht ein einzelner Baum ein selbständiges Wirtschaftsgut dar. Ein solches liege in der Regel erst bei einem Baumbestand von der Größe eines Hektars vor. Bei einer Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung können die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts nicht sofort berücksichtigt werden. Sie werden vielmehr erst bei der Veräußerung dem Veräußerungserlös als Betriebsausgabe gegenübergestellt. Dies erfordert jedoch, dass ein wesentlicher Teil des Waldes eingeschlagen wird. Diese Voraussetzungen waren bei dem Forstwirt nicht erfüllt.




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