11.09.2008

Prozesskosten bei Rücknahme der Kündigung

Ein Arbeitgeber nahm im laufenden Kündigungsschutzprozess die Kündigung zurück, worauf die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärten. Die Gerichtskosten sind in diesem Fall allein vom Arbeitgeber zu zahlen, hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden. Es begründet dies damit, dass davon auszugehen sei, dass die Klage des Arbeitnehmers begründet und erfolgreich gewesen wäre. In einem derartigen Fall hätte der Arbeitgeber die Kosten ebenso tragen müssen. Es bestehe auch keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, die Klage aus Kostengründen zugunsten des Arbeitgebers zurückzunehmen.




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