14.08.2008

Kürzere Abschreibungszeiten für Teile einer einheitlichen Gesamtanlage

Für Teile einer Gesamtanlage kann eine kürzere Abschreibungszeit in Frage kommen als für den Rest der Anlage, auch wenn es sich steuerlich um ein einheitliches Wirtschaftsgut handelt. Voraussetzung ist, dass diese Teile einem erheblich kürzeren wirtschaftlichen Verbrauch unterliegen als der Rest der Anlage. Der Bundesfinanzhof hielt dies in folgendem Fall für möglich: Der Kläger hatte einer Firma Hallen für eine Paketverteilungsanlage vermietet. Dazu gehörten eine Andienungshalle, zwei Verteilungshallen sowie Büro- und Sozialräume, die miteinander verbunden waren. Steuerlich handelte es sich um ein Wirtschaftsgut. Der Bundesfinanzhof nahm an, dass für die Verteilungshallen ein wirtschaftlicher Verbrauch nach 15 Jahren anzunehmen sei, da der Mietvertrag auf 15 Jahre befristet war und eine anderweitige Nutzung der Hallen nicht in Betracht kam. Nach Ablauf der Nutzungsdauer für die Verteilungshallen zerfiel das bisher einheitliche Wirtschaftsgut in mehrere Wirtschaftsgüter, nämlich in die nicht mehr weiterverwendbare Verteilungshallen und in die restlichen Teile der Gesamtanlage. Daher konnte für die Verteilungshallen eine kürzere Abschreibungszeit als für die restlichen Teile der Anlage angesetzt werden.




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