14.08.2008

Verluste aus einem unbebauten Grundstück

Werbungskosten bzgl. eines zunächst unbebauten Grundstückes können als vorweggenommene Werbungskosten eines geplanten Gebäudes absetzbar sein. Es muss ein ausreichender Zusammenhang mit einer Bebauung und einer geplanten Vermietung bestehen. Der Wille, aus dem Objekt Einkünfte zu erzielen, muss aus äußeren Umständen erkennbar und in ein konkretes Stadium getreten sein. Konnte das ursprüngliche Bauvorhaben planungsrechtlich nicht verwirklicht werden, fehlt es an einem konkreten alternativen Vermietungskonzept, und hat sich der Eigentümer vorwiegend um eine Veräußerung bemüht, nicht um eine Vermietung, besteht kein ausreichender Zusammenhang mehr mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Verluste sind dann nicht mehr absetzbar.




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