15.07.2008

Kein Zuschlag zur Miete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

In einem Formularmietvertrag war eine Klausel enthalten, die den Mieter dazu verpflichtete, Schönheitsreparaturen "regelmäßig" innerhalb bestimmter Fristen vorzunehmen. Da eine derartige Klausel unwirksam ist, verlangte der Vermieter im Rahmen einer Mieterhöhung einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete für die von ihm zu erbringenden Schönheitsreparaturen in Höhe von monatlich 0,71 € je qm. Das entspricht dem Betrag, der im öffentlich geförderten Wohnungsbau bei der Kostenmiete angesetzt werden darf, wenn der Vermieter die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt. Der Mieter verweigerte die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete um diesen Zuschlag. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass der Vermieter nicht berechtigt ist, einen Zuschlag zur ortsüblichen Miete zu verlangen, wenn der Mietvertrag eine unwirksame Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen enthält. Nach der gesetzlichen Regelung kann der Vermieter lediglich die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen; einen darüber hinausgehenden Zuschlag sehe das Gesetz nicht vor.




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