15.07.2008

Keine Lohnsteuerpauschalierung für Spargelschälen

Arbeitgeber können unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei Aushilfskräften, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ausschließlich mit typisch land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden, die Lohnsteuer pauschal in Höhe von 5 % des Arbeitslohns an das Finanzamt abführen. Zu den typischen Arbeiten gehören nur solche im Rahmen der Urproduktion. Nicht erfasst werden Tätigkeiten, die ein aus land- und forstwirtschaftlicher Erzeugung resultierendes (Ur-)Produkt in einer Weise verändern, dass ein Produkt anderer Marktgängigkeit geschaffen wird. Dabei führt nicht jegliche Bearbeitung und Behandlung des geernteten land- und forstwirtschaftlichen Urprodukts schon zu einer anderen Marktgängigkeit. So zählt etwa das Waschen, Trocknen und Sortieren von Erntegut, soweit damit überhaupt erst dessen marktgängige Aufbereitung erfolgt, regelmäßig noch zu den typisch land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten. Bereits ungeschälter Spargel ist ein hergestelltes, marktgängiges landwirtschaftliches (Ur-)Produkt. Insoweit Spargel geschält wird, handelt es um eine weitergehende Veränderung eines bereits hergestellten, marktgängigen landwirtschaftlichen Urprodukts. Das Schälen von Spargel durch Aushilfskräfte eines landwirtschaftlichen Betriebs zählt daher nicht zu den typisch land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten. Eine Lohnsteuerpauschalierung ist daher nicht möglich. (Bundesfinanzhof)




Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.

Zurück