15.07.2008

Anteilige stille Reserven eines betrieblichen Raums im Wohnhaus von Eheleuten

Ein Arzt betrieb seine Praxis in gemieteten Räumen. In seinem Einfamilienhaus, das im Miteigentum seiner Ehefrau stand, nutzte er einen Kellerraum als Lager für seine Arztpraxis. Die anteiligen Hauskosten und die Absetzung für Abnutzung (AfA) zog er als Betriebsausgaben ab. Bei der Veräußerung der Praxis hatte er nach Auffassung des Finanzamts die auf den Lagerraum entfallenden stillen Reserven in vollem Umfang zu versteuern. Der Bundesfinanzhof entschied demgegenüber wie folgt: Der Arzt hat nur die Hälfte der stillen Reserven zu versteuern. Dies gelte auch, wenn er allein die Anschaffungskosten des Einfamilienhauses und die laufenden Grundstückkosten getragen habe. Der auf die Ehefrau entfallende Eigentumsanteil des Lagerraums könne ihm nur zugerechnet werden, wenn er insoweit wirtschaftlicher Eigentümer gewesen sei. Dies sei nicht der Fall, da ihm zivilrechtlich kein Anspruch auf Ersatz des hälftigen Verkehrswerts des Lagerraums zustehe.




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