15.07.2008

Fahrtenbuch ist trotz kleiner Mängel ordnungsgemäß

Einer Gesellschafter-Geschäftsführerin stand ein firmeneigner Pkw zur Verfügung, den sie auch privat nutzen durfte. Über die mit dem Dienstwagen unternommenen Fahrten wurden Aufzeichnungen in Fahrtenbüchern geführt. Da die Fahrtenbücher für die Jahre 2000 bis 2003 geringe Mängel aufwiesen, erkannte das Finanzamt sie aufgrund einer Betriebsprüfung nicht als ordnungsgemäß an. Es ermittelte den geldwerten Vorteil für die Privatfahrten daher nach der sog.1 %-Regelung. Der Bundesfinanzhof entschied nun, dass kleinere Mängel nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung führen, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Maßgeblich ist, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich ist. Diese Voraussetzungen waren in dem entschiedenen Fall erfüllt. Er erkannte daher das Fahrtenbuch an. Die Mängel bestanden darin, dass im Jahr 2000 eine Fahrt nicht aufgezeichnet war, für die eine Tankrechnung vorlag und im Jahr 2002 in zwei Fällen zwischen den Kilometerangaben laut Fahrtenbuch und Werkstattrechnungen keine genaue Übereinstimmung bestand. Das Urteil ist eine Hilfe, wenn z.B. trotz größter Sorgfalt geringe Fehler unterlaufen sind. Um Beanstandungen bei Betriebsprüfungen zu vermeiden, sollte man sich nach den strengen Anforderungen der Finanzverwaltung richten.




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