13.06.2008

Schuldzinsen bei Ãœberentnahmen

Bei Überentnahmen (bei höheren Entnahmen als die Summe des Gewinns und der Einlagen) wird der Abzug der betrieblichen Schuldzinsen begrenzt. Der Gewinn wird um 6 % der Überentnahmen erhöht. Der Gewinnzuschlag darf aber nicht höher sein als die angefallenen betrieblichen Schuld- zinsen abzüglich eines Freibetrags von 2.050 €. Für Personengesellschaften gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs Folgendes: Für jeden Gesellschafter ist einzeln zu ermitteln, wie hoch sein anteiliger Gewinn, seine Entnahmen und seine Einlagen sind. Demnach ist auch für jeden Gesellschafter gesondert zu ermitteln, wie hoch die auf ihn entfallenden nicht absetzbaren Schuldzinsen sind. Der Freibetrag von 2.050 € ist im Verhältnis der Schuldzinsen, die auf die einzelnen Gesellschafter entfallen, auf diese aufzuteilen. Die Finanzverwaltung hatte bisher die Höhe der Überentnahmen und der nicht abziehbaren Schuldzinsen für den Betrieb der Gesellschaft insgesamt ermittelt. Etwaige Überentnahmen eines Gesellschafters konnten so mit Unterentnahmen eines anderen Gesellschafters verrechnet wer- den, was für die Gesellschaft vorteilhaft sein konnte. Dies ist nun nicht mehr möglich. Nach der neuen Berechnungsweise haben die Gesellschafter, die für die Überentnahmen verantwortlich sind, die sich daraus ergebenden Nachteile allein zu tragen. Die Finanzverwaltung hat sich nun dem Bundesfinanzhof angeschlossen. Die neuen Grundsätze gelten für alle noch offenen Veranlagungen. Die Gesellschafter können aber gemeinsam beantra- gen, dass noch der bisherige Erlass angewendet wird für ein Wirtschaftsjahr, das vor dem 1.5.2008 begonnen hat, also z.B. für das Wirtschaftsjahr 2008. Ob der Antrag sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab.




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