Kapitalanleger, die z.B. im Zusammenhang mit der Lehmann-Pleite ĂŒber Gerichte ihr Geld wegen Beratungsfehlern beim Kauf der Wertpapiere zurĂŒckfordern wollten, erhielten von ihrer Rechtsschutzversicherung hĂ€ufig keine Deckungszusage. Die Rechtsschutzversicherer beriefen sich dabei auf zwei Vertragsklauseln in den Versicherungsbedingungen. Es handelte sich dabei um eine Klausel, die âfĂŒr die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursĂ€chlichem Zusammenhang mit der Anschaffung und VerĂ€uĂerung von Effektenâ den Rechtsschutz ausschloss. Zudem wurde Versicherungsschutz ausgeschlossen fĂŒr âBeteiligungen an Kapitalanlagemodellen, auf welche die GrundsĂ€tze der Prospekthaftung anwendbar sindâ.
Beide Vertragsklauseln hat der Bundesgerichtshof nun aufgrund zweier Klagen der Verbraucherzentrale NRW fĂŒr unwirksam erklĂ€rt. Das Gericht stellt fest, dass die Klauseln wegen fehlender Klarheit unwirksam sind. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne ihnen nicht hinreichend klar entnehmen, welche GeschĂ€fte von dem Ausschluss erfasst werden sollen. Bei den Begriffen âEffektenâ und âGrundsĂ€tze der Prospekthaftungâ handele es sich nicht um fest umrissene Begriffe der Rechtssprache. Daher sei fĂŒr das VerstĂ€ndnis, was unter diesen Begriffen zu verstehen ist, auf den allgemeinen Sprachgebrauch des tĂ€glichen Lebens abzustellen. Danach lassen sich die ausgeschlossenen GeschĂ€fte nicht klar abgrenzen.