13.06.2008

Gewinn aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II gehört zum Gewerbeertrag

Zum Sonderbetriebsvermögen zählen Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer gehören, die jedoch geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermö- gen I) oder der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft (Sonderbetriebsver- mögen II) zu dienen. Der Bundesfinanzhof hat bereits entschieden, dass in den Gewerbeertrag einer Personengesellschaft auch der Gewinn einzubeziehen ist, den ein Gesellschafter aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen I erzielt. Ob gleiches für Sonderbetriebsvermögen II gilt, hat er noch ausdrücklich offen gelassen. Nun bejaht er diese Frage. Er begründet dies damit, dass einkommensteuerrechtlich der Gewinn aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II zum Gewinn der Mitunternehmerschaft zählt. Dies gelte gleichermaßen für die Ermittlung des Ge- werbeertrags einer Personengesellschaft. Das Gewerbesteuergesetz enthalte für die Ermittlung des Gewinns als Grundlage des Gewerbeertrags keine gesetzliche Regelung, die der Erfassung der Erträge des Sonderbetriebsvermögens II entgegenstehe.




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